Die Pflicht zur Schneeräumung
Richtiges Parken erleichtert die Schneeräumung
Gerade im Siedlungsgebiet ist es für die Schneepflugfahrer im Winter sehr schwierig, ihrer Pflicht nachzukommen, wenn geparkte Fahrzeuge die Durchfahrt verhindern. Bitte bedenken Sie das beim Abstellen Ihres Fahrzeuges.
Schneeräumung
StVO § 93
Pflichten der Anrainer
(1) Die Eigentümer von Liegenschaften in Ortsgebieten, ausgenommen die Eigentümer von unverbauten land- und forstwirtschaftlichen Liegenschaften, haben dafür zu sorgen, dass die entlang der Liegenschaft in einer Entfernung von nicht mehr als 3 m vorhandenen, dem öffentlichen Verkehr dienenden Gehsteige und Gehwege einschließlich der in ihrem Zuge befindlichen Stiegenanlagen entlang der ganzen Liegenschaft in der Zeit von 6 bis 22 Uhr von Schnee und Verunreinigungen gesäubert, sowie bei Schnee und Glatteis bestreut sind. Ist ein Gehsteig (Gehweg) nicht vorhanden, so ist der Straßenrand in der Breite von 1 m zu säubern und zu bestreuen. Die gleiche Verpflichtung trifft die Eigentümer von Verkaufshütten.
(1a) In einer Fußgängerzone oder Wohnstraße ohne Gehsteige gilt die Verpflichtung nach Abs. 1 für einen 1 m breiten Streifen entlang der Häuserfronten.
(2) Die in Abs. 1 Erwähnten haben ferner dafür zu sorgen, Schneewechten oder Eisbildung von den Dächern ihrer an der Straße gelegenen Gebäude bzw. Verkaufshütten zu entfernen.
(3) Durch die in den Abs. 1 und 2 genannten Verrichtungen dürfen Straßenbenützer nicht gefährdet oder behindert werden; wenn nötig, sind die gefährdeten Straßenstellen abzuschranken oder sonst in geeigneter Weise zu kennzeichnen.